Hinweisgeberschutz

Whistleblowing und das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient dem Schutz von Personen, die im beruflichen Kontext über rechtswidrige Verhaltensweisen informieren. Seit dem 2. Juli 2023 in Kraft, stellt dieses Gesetz sicher, dass Whistleblower ohne Repressalien Missstände melden können und verpflichtet Unternehmen, sichere Meldekanäle zu implementieren. Hinweisgeber können sowohl Beschäftigte als auch externe Partner und sogar Mitglieder von Leitungsgremien sein. Das Gesetz deckt eine breite Palette von Verstößen ab, von Straftaten bis hin zu spezifischen EU-Verstößen. Unternehmen ab einer gewissen Größe müssen entsprechende Meldekanäle einrichten.

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Wer kann Hinweisgeber sein?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:

  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

Hinweis: Nach § 16 Absatz 1 HinSchG müssen die internen Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten sowie Leiharbeitnehmern offenstehen, die dem Unternehmen überlassen sind. Die zur Einrichtung verpflichteten Unternehmen können selbst entscheiden, ob das Meldeverfahren darüber hinaus auch (außenstehenden) Personen, die im Kontakt zum Unternehmen stehen, offenstehen soll.

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.

Welche Regelverstöße können gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) deckt nicht alle Arten von Rechtsverletzungen ab. Der Schutzbereich gemäß § 2 HinSchG ist jedoch weitreichend. Geschützt sind Hinweisgeber, die folgende Arten von Verstößen melden:

  • Verstöße gegen Strafgesetze: Dies beinhaltet alle strafrechtlichen Normen des deutschen Rechts.
  • Verstöße, die unter Bußgeldandrohung stehen (sprich Ordnungswidrigkeiten), sofern die betroffene Vorschrift dem Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretungsorgane dient. Hierunter fallen zum Beispiel Regelungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldnormen, die Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten gegenüber Betriebsräten ahnden.
  • Ebenfalls erfasst sind alle Verstöße gegen Bundes- und Landesrecht, die zur Implementierung spezifischer europäischer Regelungen dienen, sowie Verstöße gegen direkt anwendbare EU-Rechtsakte in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Transport gefährlicher Güter, Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Verbraucherschutz, Datenschutz und IT-Sicherheit, Vergaberecht, Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften und Wettbewerbsrecht.
  • Neu hinzugekommen ist der Schutz von Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen ihre Verfassungstreue darstellen, möglicherweise als Reaktion auf Vorfälle wie die „Reichsbürger-Razzia“.

Wichtig ist, dass die gemeldeten Verstöße einen Bezug zum Arbeitgeber oder einer anderen relevanten Stelle haben müssen, mit der der Hinweisgeber beruflich in Kontakt stand oder steht (gemäß § 3 Absatz 3 HinSchG).