AGB
Behördliche Genehmigung
John Personal GmbH (in Folge JP genannt) wurde die Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 durch die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen – Anhalt – Thüringen erstmalig am 12.09.2008 erteilt.
Rechtsstellung der JP – MA
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (ANÜV) wird kein Vertragsverhältnis zwischen JP Mitarbeitern (im weiteren MA genannt) und dem Kunden (Entleiher) begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen JP und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes bei dem Kunden unterliegen die JP – MA dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Das Direktionsrecht bleibt bei JP. Die MA sind zur Geheimhaltung verpflichtet, insbesondere für alle während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftsangelegenheiten.
1. Einsatz der JP – MA
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, JP – MA nur im Rahmen der im ANÜV vereinbarten Tätigkeit einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden bzw. bedienen zu lassen. Im Hinblick auf Ziffer 2 (Rechtsstellung) dieses Vertrages hat der Kunde die Firma JP von einer Änderung unverzüglich schriftlich oder fernmündlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderung zu unterrichten.
2. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Tätigkeiten des Mitarbeiters beim Entleiher unterliegen den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten von John-Personal GmbH. Der Entleiher trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Entleiher hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, JP darüber zu informieren, ob der Arbeitsplatz gesundheitlich bedenklich ist und deshalb Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind. Für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen sorgt dann JP. Nach Absprache kann auch der Auftraggeber notwendige Vorsorgeuntersuchungen durchführen. In diesen Fällen hat er Kopien der ärztlichen Bescheinigungen über die veranlasste Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung JP auszuhändigen.
3. Sicherheitstechnische Einweisung am Tätigkeitsort
Die Arbeitnehmer sind vor Arbeitsaufnahme durch den Auftraggeber in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen. Die Einweisung ist durch den Auftraggeber zu dokumentieren.
4. Unfallmeldung
Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch unsere/n Sicherheitsbeauftragte/n und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit der durch uns beauftragten Firma regelmäßig durchgeführt. Der Entleiher gestattet den oben genannten und John-Personal GmbH den genannten Zugang zu den Arbeitsplätzen.
5. Arbeitszeitgesetz
Unsere Mitarbeiter dürfen nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eingesetzt werden. Erforderliche Genehmigungen sind vom Entleiher einzuholen und dem Verleiher in Kopie zu überlassen. Bei etwaigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz hat der Entleiher den Verleiher von allen Ansprüchen der Aufsichtsbehörde (z. B. Bußgeld) freizustellen und haftet darüber hinaus für alle dem Verleiher entstehenden Schäden. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8 Stunden Tag.
6. Verpflichtung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem überlassenen JP – MA (Arbeitnehmer) wahrzunehmen. Gemäß § 15 SGB VII ist der Kunde verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, die Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen, sowie Erste Hilfe Maßnahmen und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Grundlegend notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Firma JP sichergestellt. Weitergehende spezifische bzw. arbeitsplatzbezogene Vorsorgeuntersuchungen sind durch den Kunden sicherzustellen bzw. durchzuführen. Bei Arbeitsunfällen ist der Kunde zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gemäß § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. JP ist eine Durchschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen.
7. Stundennachweise
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Stundennachweis zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des JP – MA. Begründete Einwendungen des Kunden sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen.
8. Abrechnung
Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der bestätigten Stundennachweise erstellt. Ebenfalls sind Monatsrechnungen möglich, diese bedürfen jedoch einer vorherigen gesonderten Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind auf die Forderungen Zinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite zu bezahlen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem ANÜV vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage sowie sonstige Zuschläge. Die regelmäßige Arbeitszeit der JP – MA entspricht der im ANÜV vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, die über die im ANÜV vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgen Zuschlägen berechnet:
25 % ab der 41. Wochenarbeitsstunde sowie für Nachtarbeit und Schichtarbeit (20.00 – 06.00 Uhr) Samstag gilt als Werktag
100 % für Sonn- und Feiertagsstunden
150 % für Arbeitsstunden, die am 1. + 2. Oster-, Pfingst- und/oder Weihnachtsfeiertag, sowie am 1. Mai oder 1. Januar geleistet werden.
Treffen mehrere Zuschläge aufeinander, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.
9. Streik/Arbeitskampf
Wird der Betrieb des Kunden unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der JP – MA ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht der JP MA von seinem Recht keinen Gebrauch und wird der JP – MA wegen des Arbeitskampfes/Streiks vom Kunden (Entleiher) nicht eingesetzt, sind vom Kunden die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die im ANÜV vereinbarten Kündigungsfristen.
10. Vorbeschäftigung bei dem Entleiher
(1) Der Entleiher informiert unverzüglich John-Personal GmbH schriftlich darüber, wenn ihm nach Maßgabe des Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, mit dem der Entleiher in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, welches mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet. Sofern in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen bestand, wird der Entleiher unverzüglich John-Personal GmbH die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gemäß § 9 Nr. 2 AÜG mitteilen.
(2) In gleicher Weise informiert der Entleiher John-Personal GmbH unverzüglich schriftlich darüber, wenn ihm nach Maßgabe des Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrags ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, der in dem Einsatzbetrieb in den letzten 4 Monaten vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung durch John-Personal GmbH bereits über einen anderen Verleiher eingesetzt war.
(3) Der Entleiher stellt John-Personal GmbH von solchen Aufwendungen frei, die auf (i) einen Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 oder (ii) falschen oder fehlenden Informationen des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.v. § 9 Nr. 2 AÜG beruhen. Zudem weisen wir ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AÜG hin.
11. Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer
Nach 9 Monaten Überlassung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Equal Pay, wenn kein Branchenzuschlagstarifvertrag (TV BZ) zur Anwendung kommt. Der Auftraggeber hat JP auf Nachfrage rechtzeitig vorher, schriftlich und unter eindeutiger Bezugnahme auf den jeweiligen (Rahmen-)Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu informieren, wie sich die Vergütung vergleichbarerer Stammarbeitnehmer bei ihm zusammensetzt.
Vorbehaltlich der im Betrieb des Auftraggebers geltenden Tarifverträge bzw. auf dieser Basis erlassener Betriebsvereinbarungen, die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vorsehen können, ist die gesetzlich zulässige Höchstüberlassungsdauer ab dem 1. April 2017 auf 18 Monate begrenzt. Der Auftraggeber hat JP von sich aus über bestehende Abweichungen in seinem Betrieb zu informieren und Nachweise vorzulegen.
12. Übernahme von JP – MA
Anbahnung und Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages stellen zugleich eine entgeltliche Personalvermittlungsleistung von JP an den Kunden (Entleiher) dar. Übernimmt der Kunde den JP – MA aus dem Arbeitsüberlassungsvertrag oder in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (bis zu 6 Monaten nach einer Überlassung durch JP) mit der Anbahnung oder der Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, so ist ein Vermittlungshonorar wie folgt zu zahlen:
a) Bei einer Überlassungsdauer von bis zu neun Monaten oder für den Fall, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht zu Stande kommen sollte oder unwirksam sein sollte, der Kunde jedoch durch die Anbahnung von der Person des JP – MA Kenntnis erlangt haben sollte, drei der zwischen dem JP – MA und JP vereinbarten Bruttomonatsgehälter, höchstens jedoch 6.000,00 EUR.
b) Bei einer Überlassung von bis zu zwölf Monaten zwei Bruttomonatsgehälter, höchstens jedoch 4.500,00 EUR.
c) Bei einer Überlassung von bis zu 15 Monaten ein Bruttomonatsgehalt, höchstens jedoch 3.000,00 EUR.
Die o.g. Preise verstehen sich zzgl. gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ab einer Überlassung von mehr als 15 Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem JP – MA und dem Kunden. Als Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt auch ein faktisches Arbeitsverhältnis.
Für die o.g. Rechtsfolgen ist unerheblich, ob der Arbeitsvertrag aus Initiative des JP – MA oder des Kunden geschlossen wurde.
Sollte die Höhe der o.g. Vergütung im Einzelfall unangemessen sein, so steht JP ein Anspruch auf angemessene Vermittlungsprovision zu.
13. Unlauteres Abwerben von JP-MA
Der Kunde verpflichtet sich, Versuche von anderen Verleihern in seinem Betrieb, überlassene JP-MA (Arbeitnehmer) mit unlauteren Mitteln oder unlauteren Methoden abzuwerben, zu unterbinden.
Kündigt ein Arbeitnehmer bei JP und begründet ein neues Arbeitsverhältnis bei einem abwerbenden Verleiher, verpflichtet sich der Kunde zu einer Vertragsstrafe je Arbeitnehmer von 5.000,00 €, wenn der Arbeitnehmer weiterhin im Betrieb des Kunden als Beschäftigter des abwerbenden Verleihers eingesetzt wird.
14. Branchenzuschläge
Sollte der Kunde (Entleiher) der Branchenzuschlagspflicht unterliegen, so verpflichtet er sich, dem Verleiher Auskünfte in Bezug auf Tarifanwendung sowie Vergleichsentgelte interner Mitarbeiter auf Anfrage rechtsverbindlich in Schriftform mitzuteilen. Der Entleiher verpflichtet sich ebenso bei Nichtzutreffen o. g. Branchenzuschläge, dem Verleiher dieses begründet schriftlich mitzuteilen. Der Kunde sichert die Richtigkeit seiner Angaben zu. Ihm ist bekannt, dass unrichtige Zusicherungen dazu führen, dass die Arbeitnehmer des Verleihers nicht den ihnen zustehenden Lohn erhalten. Der Verleiher kann deshalb zu nicht einkalkulierten Nachzahlungen gezwungen werden. Schuldhaft unrichtige Angaben des Kunden führen zu einer Schadenersatzpflicht.
15. Haftung
JP haftet dem Kunden nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens. Eine weitergehende Haftung von JP ist ausgeschlossen. JP haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen MA. JP haftet nicht für Schäden, die der MA in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht oder dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Kunde stellt JP auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen MA frei. Die überlassenen MA sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungshilfen von JP. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen MA sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen, geltend zu machen. In diesem Fall wird der erste Tag nicht in Rechnung gestellt, sofern ein Personalaustausch durch JP stattfindet. Die Haftung durch JP ist außerdem ausgeschlossen, wenn überlassene JP – MA mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. Außerdem dürfen an die MA von JP keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.
16. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen, insbesondere wenn der Kunde feststellt, dass die Leistung eines von JP überlassenen MA für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht, hat er dies unverzüglich JP mitzuteilen. Zeigt der Kunde Mängel nicht innerhalb einer Woche schriftlich an nach Entstehen, die Reklamation des begründenden Umstandes an, sind Ansprüche diesbezüglich ausgeschlossen.
17. Allgemeines
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von unseren Bedingungen abweichende Regelungen des Kunden (Entleihers) gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. JP und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Erfurt.
Geschäftsbedingungen Rev.03-2017